Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Janzen-Bau, Göddertzgarten 44, Meckenheim, Deutschland
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1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1.1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS 2.1. Sämtliche Angebote (auch in Prospekten, Anzeigen, auf unseren Internetseiten) sind freibleibend und unverbindlich. 2.2. Die vom Käufer getätigte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. 2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 2.4. Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. PREISE, ELEKTRONISCHE UNTERLAGEN, HAFTUNG 3.1. Alle Preise verstehen sich ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung in EURO zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung, Transport und Versicherung sind jeweils exklusive. 3.2. Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen. 3.3. Der Käufer stimmt zu, dass er unsere Unterlagen z.B. Angebote und Rechnungen elektronisch erhält. Wir schützen unsere Computer durch Virenschutzprogramme. Eine Haftung - auch für fahrlässig hervorgerufene Schäden - ist ausgeschlossen. Der Käufer ist für eine endgültige Überprüfung der übertragenen Dateien zuständig.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 4.1. Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder Überweisung ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchergeschäften in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. 4.2. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften kann nicht ausgeübt werden. Auch die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung. 4.3. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
5. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME 5.1. Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen entfällt das Rücktrittsrecht für die Dauer von 6 Monaten. 5.2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. 5.3. Verzögert sich die Lieferung / vereinbarte Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, dem Käufer die durch die verspätete Lieferung entstehenden Mehrkosten (z. B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. 5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Sendung das Lieferwerk/Lager verlassen hat, auch dann, wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Der Übergabe, bzw. Versendung steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist. Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage mündlich oder schriftlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Die Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme. Soll die Ware am Bau abgenommen werden, muss vom Käufer oder vom verantwortlichen Bauleiter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Montagebeendigung ein Abnahmetermin mit uns vereinbart werden, da die Ware sonst ab dem 15. Kalendertag als abgenommen gilt. Wir verpflichten uns nicht, den Käufer bei Beginn der Frist auf die Wirkung der Fristversäumnis noch einmal besonders hinzuweisen. Die Einholung von notwendigen Baugenehmigungen ist allein Sache des Käufers und berührt nicht den Bestand des Vertrages mit uns. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. 5.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 5.6. Wiederverwendbare Verpackungsmittel (Behälter, Boxpaletten etc.) bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum des Lieferwerkes. Der Käufer ist zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. Falls die Rückgabe eine Frist von 4 Wochen nach Anlieferung überschreitet, so sind wir berechtigt die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Während der Nutzungsdauer hat der Käufer für jede Verschlechterung oder den Untergang der Sache einzustehen. Alle sonstigen Verpackungen sind vom Käufer, der Unternehmer ist, auf eigene Kosten zu entsorgen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
7. GEWÄHRLEISTUNG, RÜGEPFLICHTEN UND SONSTIGE HAFTUNG Für Mängel der Ware leisten wir nach den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr: 7.1. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Käufer die Ware unverzüglich ordnungsgemäß untersuchen. Bei verpackter Ware ist im Rahmen dieser Untersuchung auch die Verpackung zu entfernen. Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam erklärt werden. Die Rügefrist beträgt 3 Tage ab Empfang der Ware oder nach Entdeckung eines ursprünglichen verdeckten Mangels. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Verbraucher ist, ausgeschlossen, wenn er äußerlich erkennbare Mängel nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Empfang der Ware oder ursprünglich verdeckte Mängel innerhalb gleicher Frist nach deren Entdeckung bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt. 7.2. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, Inhalten, Dicken, der Form sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes und des Glases liegende Farbabweichungen, stellen keine Mängel dar und berechtigen deshalb nicht zu Beanstandungen. Bei ESG kann es durch Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontansprüngen kommen. Durch einen zu beauftragenden Heißlagerungstest (HeatSoak-Test: ESG-H) kann dieses Risiko deutlich reduziert werden. |
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Aber auch mit den modernsten Tests ist es heute leider nicht möglich, derartig betroffene Scheiben zu 100 % auszusortieren, so dass ein nicht vermeidbares Restrisiko verbleibt. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Zur Feststellung eines Mangels vereinbaren die Parteien: Die Feststellung eines Mangels richtet sich nach den Richtlinien und Merkblättern in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, dazu gehören u.a.: Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, hrsg. vom Bundesverband Flachglas e.V. u.a. (für die Verglasungen), Technische Richtlinie 121 Rollläden, hrsg. vom Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V.(für Rollläden), VFF Merkblätter Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium und Visuelle Beurteilung von anodisch oxidierten (eloxierten) Oberflächen auf Aluminium, hrsg. vom Verband Fenster + Fassade (für Aluminium-Fenster) und VFF Merkblatt Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und Türelementen, hrsg. vom Verband Fenster + Fassade (für Kunststofffenster- und -türelemente). 7.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmer-Käufers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Verbrauchsmaterial, Schäden auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs oder baulicher Veränderung, sowie fehlerhafter Montage. 7.4. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der vom Käufer gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 7.5. Die mangelhaften Liefergegenstände bzw. das Gewerk sind in dem Zustand, in dem sie sich in dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. 7.6. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, wie z.B. Feuchtigkeit oder starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand. 7.7. Unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 7.8. Bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche längstens ein Jahr. Gewährleistung für bewegliche Teile und Verschleißteile beträgt längstens ein Jahr. 7.9. Der Käufer ist verpflichtet bei allen gelieferten bzw. montierten Teilen (insbesondere bei Funktionselementen) die Pflege-, Bedienungs- und Wartungsvorgaben des Herstellers bzw. die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, zu erfüllen und zu dokumentieren. Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht im Lieferumgang enthalten sein, so sind diese grundsätzlich online auf der jeweiligen Herstellerseite abrufbar bzw. können auf Verlangen von uns erbracht werden. Bei Verletzung der Vorgaben und/oder bei unzureichendem Nachweis, sind wir berechtigt sämtliche Forderungen zu verweigern. Käufer ist berechtigt uns mit den notwendigen Arbeiten zu beauftragen, jedoch ergibt sich hieraus für uns keine Übernahmepflicht.
8. BESONDERE MONTAGEBEDINGUNGEN Wird die Montage der Liefergegenstände durch uns durchgeführt, gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Montagebedingungen: 8.1. Fahrtkosten werden bei Stundenlohnarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt. 8.2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen sowie für die Aufbewahrung der von uns zu liefernden und einzubauenden Baumaterialien auf Verlangen ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat ferner für die Beschaffung von Strom, Wasser und Beleuchtung sowie die Benutzung der Aufzüge oder Kräne zu sorgen. 8.3. Die Gefahr für die Liefergegenstände geht spätestens mit Einbringung auf die Baustelle auf den Käufer über. 8.4. Verzögern sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten, erforderliche Reisen, Übernachtungen u. ä. unserer Mitarbeiter oder des Montagepersonals zu tragen. 8.5. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Käufer diese binnen zwei Wochen vorzunehmen. Nach Ablauf dieser oder einer ausdrücklichen abweichend gesetzten Frist gilt die Abnahme ebenso als erfolgt, wie wenn die Lieferung in Gebrauch genommen ist. 8.6. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
9. KÜNDIGUNG 9.1. Kündigt der Käufer den Vertrag oder löst er sich sonst unberechtigt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz zur verlangen. 9.2. Wir behalten uns außerdem das Recht vor für einen von uns nachgewiesenen höheren Schadenersatz vom Käufer zu fordern.
10. Widerrufsrecht / Rücklieferungen 10.1. Warenrücklieferungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Kommissionsware (Ware, die speziell für den Käufer bestellt bzw. gefertigt wird) ist vom Widerruf und der Rückgabe ausgeschlossen. 10.2. Für Geschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind generell keine Widerrufsmöglichkeiten vorgesehen.
11. DATENSCHUTZ Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Wir wickeln Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des Käufers werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Rheinbach. 12.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bonn, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
13. STREITSCHLICHTUNG Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten resultierend aus den Vertragsverhältnissen mit unseren Käufern selbst in der Kommunikation mit dem Käufer beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können unseren Käufern die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.
Stand: September 2022 |
Unsere Kontaktdaten:
Mobil: 0177 - 42 27 856
Tel: 02225 - 83 59 545
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